Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1 – Definitionen

  1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, die folgenden Definitionen:
    Auftraggeber:  der Vertragspartner von European Permit Service BV, handelend in der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes;
    Vertrag: der Vertrag zwischen European Permit Service BV und Auftraggeber.

Artikel 2 – Allgemeines

  1. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und alle Verträge zwischen European Permit Service BV und einem Auftraggeber, auf die European Permit Service BV diese Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt, sofern die Vertragspartner nicht ausdrücklich und schriftlich davon abgewichen sind.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur dann Anwendung, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass diese unter Ausschluss dieser Geschäftsbedingungen auf den Vertrag Anwendung finden. In diesem Fall gelten alle entgegenstehenden Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von European Permit Service BV und dem Auftraggeber nur dann zwischen den Vertragspartnern, wenn und soweit sie Teil der Geschäftsbedingungen von European Permit Service BV sind.
  3. Ist eine oder sind mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt. European Permit Service BV und der Auftraggeber vereinbaren in diesem Falle zum Ersatz der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen neue Bestimmungen, die so weit wie möglich dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmungen entsprechen.

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Artikel 3 – Offerten

  1. Die von European Permit Service BV erstellten Offerten sind freibleibend; sie sind dreißig Tage lang gültig, sofern nicht anders angegeben. European Permit BV Service ist nur an Offerten gebunden, deren Annahme vom Auftraggeber innerhalb von dreißig Tagen schriftlich bestätigt wird.
  2. Die von European Permit Service BV in den Offerten angegebenen Lieferfristen stellen lediglich einen Richtwert dar. Aus deren Überschreitung ergibt sich für den Auftraggeber keinen Anspruch auf Vertragsauflösung oder Schadensersatz, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  3. Weicht die Annahme (in untergeordneten Punkten) inhaltlich von der Offerte ab, ist European Permit Service BV daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann, sofern European Permit Service BV nicht etwas anderes angibt, nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande.
  4. Eine kombinierte Preisangabe verpflichtet European Permit Service BV nicht zur Lieferung eines Teils der im Angebot oder in der Offerte genannten Waren zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises.
  5. Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.

Artikel 4 – Vertragsdurchführung

  1. Genehmigungen werden von der European Permit Service BV entweder direkt bei der zuständigen Behörde oder über einen Vermittler beantragt.
  2. Die European Permit Service BV beauftragt bei Genehmigungen und Transportbegleitung nur dann einen Vermittler, wenn dies dem Auftraggeber nach Ansicht der European Permit Service BV Zeit bzw. Geld spart.
  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Daten, die die European Permit Service BV für erforderlich hält oder von denen der Auftraggeber angemessenerweise ausgehen könnte, dass diese Daten für die Vertragserfüllung erforderlich sind, der European Permit Service BV rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Werden der European Permit Service BV die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Daten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, dann hat die European Permit Service BV das Recht, die Vertragsdurchführung auszusetzen und / oder dem Auftraggeber die durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten zu den üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen.
  2. Die European Permit Service BV haftet nicht für Schäden welcher Art auch immer, wenn sich die European Permit Service BV auf falsche und/oder unvollständige Informationen des Auftraggebers basiert, es sei denn, European Permit Service BV hätte von dieser Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit wissen müssen.
  3. Der Auftraggeber stellt die European Permit Service BV von eventuellen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Schaden erleiden, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, frei.
  4. Führt die European Permit Service BV oder ein von der European Permit Service BV beauftragter Dritter im Rahmen des Auftrags Arbeiten am Standort des Auftraggebers oder an einem vom Auftraggeber bestimmten Standort durch, so werden die dabei anfallenden angemessenen Kosten, wie z.B. für Mahlzeiten, Übernachtung, Verlegung der Kennzeichnungen usw., dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Artikel 5 – Änderung des Vertrags

  1. Stellt sich bei der Durchführung des Vertrages heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist, die zu erbringenden Leistungen zu ändern oder zu ergänzen, werden die Vertragspartner den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache entsprechend ändern.
  2. Vereinbaren die Vertragspartner eine Änderung oder Ergänzung des Vertrags, kann dies Einfluss auf den Zeitpunkt der Vertragserfüllung haben. Die European Permit Service BV wird den Auftraggeber diesbezüglich schnellstmöglich informieren.
  3. Wenn eine Änderung oder Ergänzung des Vertrags finanzielle und/oder qualitative Konsequenzen nach sich zieht, wird die European Permit Service BV den Auftraggeber im Voraus darüber informieren.
  4. Abweichend von Absatz 3 kann die European Permit Service BV keine Mehrkosten in Rechnung stelle, wenn die Änderung oder Ergänzung sich aus Umständen ergibt, die der European Permit Service BV angerechnet werden können.

Artikel 6 – Gebühren, Preis und Kosten

  1. Hat die European Permit Service BV mit dem Auftraggeber einen festen Verkaufspreis vereinbart, so ist die European Permit Service BV dennoch berechtigt, den Preis in den unten genannten Fällen zu erhöhen.
  2. Die European Permit Service BV darf Preiserhöhungen durchberechnen, wenn die European Permit Service BV nachweisen kann, dass es zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der Vertragsdurchführung erhebliche Preisänderungen z.B. bei Wechselkursen, Löhnen und Gehältern, Kraftstoff oder Gebühren für Genehmigungen gegeben hat.
  3. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10%, dann ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aufzulösen, es sei denn, die Preissteigerung ist die Folge einer Vertragsänderung oder ergibt sich aus einer diesbezüglichen gesetzlichen Befugnis.
  4. Die von der European Permit Service BV hantierten Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und eventuellen anderen Abgaben, sowie eventuelle im Rahmen des Vertrags anfallende Kosten, insbesondere Versandkosten und Bearbeitungsgebühren, soweit nicht etwas anderes angegeben wurde.

Artikel 7 – Bezahlung

  1. Die Bezahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von der European Permit Service BV anzugebenden Weise und in der Währung, in der die Rechnung erstellt wurde, zu erfolgen. Einwände gegen die Höhe des Rechnungsbetrags entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
  2. Unterlässt der Auftraggeber die Zahlung innerhalb der Frist von 30 Tagen, dann ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug und kann ein handelsüblicher Zins von 9% in Rechnung gestellt werden.
  3. Bei Liquidation, Insolvenzverfahren, Beschlagnahme oder gerichtlichem Zahlungsaufschub des Auftraggebers sind die Forderungen der European Permit Service BV an den Auftraggeber sofort fällig.
  4. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug oder befindet er sich mit der (fristgemäßen) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, dann gehen alle angemessenen Kosten der außergerichtlichen Aufforderungen zur Anspruchserfüllung zulasten des Auftraggebers. In jedem Fall schuldet der Auftraggeber im Falle einer Geldforderung Inkassokosten. Die Inkassokosten werden mit mindestens 15% des fälligen Betrags mit einem Mindestbetrag von 500,- € berechnet.
  5. Wenn der European Permit Service BV höhere Kosten als angemessenerweise erforderlich gewesen wären, entstanden sind, so sind auch diese erstattungsfähig.
  6. Die eventuell angefallenen, angemessenen Gerichts- und Vollstreckungskosten gehen ebenfalls auf Rechnung des Auftraggebers.

Artikel 8 – Eigentumsvorbehalt (Kennzeichnungsmaterial)

  1. Die Bezahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von der European Permit Service BV anzugebenden Weise und in der Währung, in der die Rechnung erstellt wurde, zu erfolgen. Einwände gegen die Höhe des Rechnungsbetrags entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
  2. Unterlässt der Auftraggeber die Zahlung innerhalb der Frist von 30 Tagen, dann ist der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug und kann ein handelsüblicher Zins von 9% in Rechnung gestellt werden.
  3. Bei Liquidation, Insolvenzverfahren, Beschlagnahme oder gerichtlichem Zahlungsaufschub des Auftraggebers sind die Forderungen der European Permit Service BV an den Auftraggeber sofort fällig.
  4. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug oder befindet er sich mit der (fristgemäßen) Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, dann gehen alle angemessenen Kosten der außergerichtlichen Aufforderungen zur Anspruchserfüllung zulasten des Auftraggebers. In jedem Fall schuldet der Auftraggeber im Falle einer Geldforderung Inkassokosten. Die Inkassokosten werden mit mindestens 15% des fälligen Betrags mit einem Mindestbetrag von 500,- € berechnet.
  5. Wenn der European Permit Service BV höhere Kosten als angemessenerweise erforderlich gewesen wären, entstanden sind, so sind auch diese erstattungsfähig.
  6. Die eventuell angefallenen, angemessenen Gerichts- und Vollstreckungskosten gehen ebenfalls auf Rechnung des Auftraggebers.

Artikel 9 – Aussetzung und Auflösung

  1. Die European Permit Service BV ist befugt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn:
    – der Auftraggeber die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht ganz nachkommt. (Zum Beispiel wenn das Bestellformular nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, Informationen fehlen, das Antragsformular nicht vollständig ausgefüllt wird.)
    – der European Permit Service BV nach Vertragsschluss Umstände bekannt geworden sind, von denen zu Recht zu befürchten ist, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Besteht begründeter Anlass zur Befürchtung, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß nachkommen wird, ist eine Aussetzung nur zulässig, soweit die Leistungsstörung dies rechtfertigt.
    – der Auftraggeber bei Vertragsschluss aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit nicht oder nur unzureichend geleistet wird. Sobald die Sicherheit geleistet wurde, erlischt das Recht auf Aussetzung, es sei denn, diese Erfüllung wurde dadurch unangemessen verzögert.
  2. Ferner ist die European Permit Service BV befugt, den Vertrag aufzulösen (auflösen zu lassen), wenn Umstände eintreten, aufgrund deren Art die Erfüllung des Vertrags unmöglich ist oder nach den Maßstäben von Treu und Glauben nicht länger verlangt werden kann, bzw. wenn andere Umstände eintreten, aufgrund deren Art eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags angemessenerweise nicht mehr verlangt werden kann.
  3. Wird der Vertrag aufgelöst, dann sind die Forderungen der European Permit Service BV an den Auftraggeber sofort fällig. Setzt die European Permit Service BV die Erfüllung der Verpflichtungen aus, behält sie ihre rechtlichen und vertraglichen Ansprüche.
  4. Die European Permit Service BV behält sich immer das Recht vor, Schadenersatz zu fordern.

Artikel 10 – Haftung

  1. Wenn die European Permit Service BV haftbar sein sollte, so beschränkt sich diese Haftung darauf, was in dieser Bestimmung festgelegt wurde.
  2. Die European Permit Service übernimmt keine Haftung für Schäden und/oder Kosten jedweder Art oder Ursache, wenn ein Auftraggeber bzw. eine dritte Partei uns entgeltlich oder unentgeltlich beauftragt hat, bestimmte Arbeiten auszuführen und wir infolgedessen gemäß den Anweisungen vom oder im Namen des Auftraggebers und/oder dieser dritten Partei gehandelt haben.
  3. Des Weiteren haftet die European Permit Service BV nicht für Schäden und/oder Kosten jedweder Art, wenn diese Schäden und/oder Kosten durch unentgeltlich erbrachte Dienstleistungen, Arbeiten und/oder Lieferungen entstanden sind.
  4. Ferner haftet die European Permit Service BV nicht, wenn uns der Auftraggeber falsche, unvollständige oder unzureichende Informationen gegeben hat und dadurch Schäden und/oder Kosten entstanden sind.
  5. Die European Permit Service BV übernimmt keine Haftung für Schäden und/oder Kosten, die durch Handlungen oder Unterlassungen Dritter, die in Rücksprache mit dem Auftraggeber beauftragt wurden, entstanden sind.
  6. Wenn European Permit Service BV für unmittelbare Schäden haftet, so ist die Haftung auf höchstens das Zweifache des Rechnungsbetrages, jedenfalls des Teils des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht, beschränkt.
  7. Unter direkte Schäden sind ausschließlich zu verstehen:
    – angemessene Kosten zur Feststellung der Schadensursache und des Schadensausmaßes, soweit sich diese Feststellung auf Schäden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen bezieht;
    – angemessene, eventuell anfallende Kosten, um die mangelhafte Leistung der European Permit Service BV dem Vertrag entsprechen zu lassen, es sei denn, diese kann nicht der European Permit Service BV angerechnet werden;
    – angemessene Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden, sofern der Auftraggeber nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
  8. European Permit Service BV haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, insbesondere Folgeschäden, Gewinnausfälle, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen.
  9. Die in diesen Bedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen für direkte Schäden gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der European Permit Service BV oder ihrer Mitarbeiter zurückzuführen ist.
  10. Bei allen Transporten liegt die Haftung immer beim Spediteur, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  11. Der Nutzer einer Genehmigung oder Freistellung (Frachtführer oder Auftraggeber) sowie der Mandatar oder Antragsteller der Genehmigung oder Freistellung (European Permit Service BV) erklären, dass der Transport erst dann stattfinden kann, nachdem der Inhaber der Genehmigung oder Freistellung, dem die Genehmigung oder Freistellung tatsächlich ausgehändigt wurde bzw. dem die Genehmigung oder Freistellung tatsächlich ausgehändigt werden soll, die gesamte Verantwortung für die Endabrechnung übernommen hat.
    Damit übernimmt der Frachtführer diese gesetzliche Haftung der European Permit Service BV und stellt damit die European Permit Service BV von allen eventuell versursachten Schäden und Folgeschäden während des Transports frei.

Artikel 11 – Höhere Gewalt

  1. Die Vertragspartner sind nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung verpflichtet, wenn sie infolge eines Umstands, der weder auf ein Verschulden, noch auf gesetzliche Bestimmungen oder auf ein Rechtsgeschäft zurückzuführen ist oder den sie nach der herrschenden Verkehrsauffassung zu vertreten haben, gehindert werden.
  2. Unter höherer Gewalt versteht man in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben dem, was im Gesetz und der Rechtsprechung darunter verstanden wird, alle äußeren, vorhersehbaren oder unvorhergesehenen Ursachen, auf die European Permit Service BV keinen Einfluss hat, die aber die European Permit Service BV an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern. Darunter fallen auch unvorhergesehene Baustellen.
  3. Die European Permit Service BV hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem die European Permit Service BV ihre Verpflichtungen hätte erfüllen sollten.
  4. Solange der Zustand der höheren Gewalt andauert können die Vertragspartner ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung aussetzen. Dauert dies länger als zwei Monate, ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dem anderen Vertragspartner einen Schadensersatz leisten zu müssen.
  5. Soweit die European Permit BV Service ihre Verpflichtungen zum Eintritt der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder diese erfüllen kann und der bereits erfüllte oder noch zu erfüllende Teil einen unabhängigen Wert hat, ist die European Permit Service BV berechtigt, den bereits erfüllten oder noch zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung wie einen gesonderten Vertrag zu bezahlen.

Artikel 12 – Geheimhaltung

  1. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihres Vertrags voneinander oder von einer anderen Quelle erhalten haben, geheim zu halten. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie vom anderen Vertragspartner übermittelt wurden oder wenn sich dies aus der Art der Informationen ergibt.
  2. Ist die European Permit Service BV aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet, vertrauliche Informationen an gesetzlich vorgeschriebenen oder vom zuständige Gericht benannten Dritte zu übermitteln, und die European Permit Service BV kann sich nicht auf ein gesetzliches oder vom zuständigen Gericht anerkanntes oder zugelassenes Zeugnisverweigerungsrecht berufen, ist die European Permit Service BV nicht zur Zahlung eines Schadensersatzes oder Abfindung verpflichtet und ist der andere Vertragspartner nicht berechtigt, den Vertrag aufgrund eines hierdurch entstanden Schadens aufzulösen.
  3. Die European Permit Service BV behält sich das Recht vor, die eventuell bei der Ausführung der Arbeiten gewonnenen Kenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern dabei keine vertraulichen Informationen an Dritte bekanntgegeben werden.

Artikel 13 – Übernahmeverbot Personal

  1. Während der Vertragslaufzeit bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf wird der Auftraggeber in keiner Weise, es sei denn in guter Absprache mit der European Permit Service BV, Mitarbeiter der European Permit Service BV oder von Unternehmen, die die European Permit Service BV zur Durchführung dieses Vertrags hinzugezogen hat und die an der Durchführung dieses Vertrags beteiligt (gewesen) sind, einzustellen bzw. anderweitig, direkt oder indirekt, für sich arbeiten zu lassen.

Artikel 14 – Änderung und Hinterlegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese Geschäftsbedingungen wurden bei der Geschäftsstelle der Kamer van Koophandel in Breda hinterlegt.
    Es gilt immer die zuletzt hinterlegte bzw. die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

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